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   OLG Brandenburg, 09.11.1994 - 2 Ss (OWi) 30 B/94   

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https://dejure.org/1994,8176
OLG Brandenburg, 09.11.1994 - 2 Ss (OWi) 30 B/94 (https://dejure.org/1994,8176)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.11.1994 - 2 Ss (OWi) 30 B/94 (https://dejure.org/1994,8176)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. November 1994 - 2 Ss (OWi) 30 B/94 (https://dejure.org/1994,8176)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer Unterschrift bei Erlaß eines Bußgeldbescheides; Voraussetzung für die Gültigkeit jedenfalls eines mit elektronischer Datenverarbeitung gefertigten Bußgeldbescheides; Anforderungen an eine aktenmäßige Verfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRS 88, 291
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 14.01.1976 - 3 Ss 744/75

    Bußgeldbescheid; Faksimile-Unterschrift; Wirksamkeit als Verfahrensgrundlage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.1994 - 2 Ss OWi 30 B/94
    Dieser aktenmäßige Beweis unterliegt zwar seinerseits keiner bestimmten Form und bedarf namentlich nicht der vollen Unterschrift des Verfassers; deshalb hat die Rechtsprechung unter anderem ein Namenszeichen (OLG Düsseldorf DAR 1970, 136; VRS 39, 440) oder einen Faksimilestempel (Bay0bLG VRS 57, 49; OLG Hamm VRS 49, 280; OLG Stuttgart NJW 1976, 1905) für ausreichend erklärt; unter Umständen reicht sogar eine überhaupt nicht unterzeichnete Verfügung aus (vgl. Bay0bLG VRS 62, 58).
  • OLG Frankfurt, 03.11.1975 - 1 Ws (B) 189/75

    Unterbrechung der Verfolgungsverjährung; Bußgeldbescheid; Elektronische

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.1994 - 2 Ss OWi 30 B/94
    b) Voraussetzung für die Gültigkeit jedenfalls eines mit EDV gefertigten Bußgeldbescheides ist, daß sein Erlaß aktenmäßig verfügt worden ist (Göhler, aa0; KK 0WiG-Kurz, § 65 Rdn. 15; Rebmann-Roth-Herrmann, 0WiG, § 65 Rdn. 4; OLG Frankfurt NJW 1976, 337).
  • BayObLG, 08.05.1981 - 2 ObOWi 160/81
    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.1994 - 2 Ss OWi 30 B/94
    Dieser aktenmäßige Beweis unterliegt zwar seinerseits keiner bestimmten Form und bedarf namentlich nicht der vollen Unterschrift des Verfassers; deshalb hat die Rechtsprechung unter anderem ein Namenszeichen (OLG Düsseldorf DAR 1970, 136; VRS 39, 440) oder einen Faksimilestempel (Bay0bLG VRS 57, 49; OLG Hamm VRS 49, 280; OLG Stuttgart NJW 1976, 1905) für ausreichend erklärt; unter Umständen reicht sogar eine überhaupt nicht unterzeichnete Verfügung aus (vgl. Bay0bLG VRS 62, 58).
  • OLG Hamm, 27.01.1975 - 3 Ss OWi 1117/74
    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.1994 - 2 Ss OWi 30 B/94
    Dieser aktenmäßige Beweis unterliegt zwar seinerseits keiner bestimmten Form und bedarf namentlich nicht der vollen Unterschrift des Verfassers; deshalb hat die Rechtsprechung unter anderem ein Namenszeichen (OLG Düsseldorf DAR 1970, 136; VRS 39, 440) oder einen Faksimilestempel (Bay0bLG VRS 57, 49; OLG Hamm VRS 49, 280; OLG Stuttgart NJW 1976, 1905) für ausreichend erklärt; unter Umständen reicht sogar eine überhaupt nicht unterzeichnete Verfügung aus (vgl. Bay0bLG VRS 62, 58).
  • BayObLG, 22.02.2023 - 201 ObOWi 66/23

    Auswirkungen der unterbliebenen Angaben zur Schuldform im Bußgeldbescheid

    Für den wirksamen Erlass des Bußgeldbescheides mit der Folge einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG war eine aktenkundige Verfügung seines Erlasses durch den Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde bereits deshalb nicht erforderlich, weil die Urschrift des Bußgeldbescheides vom Sachbearbeiter des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes eigenhändig unterzeichnet ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 1976, 337; OLG Brandenburg VRS 88, 291).
  • OLG Düsseldorf, 18.09.2002 - 2a Ss OWi 272/01

    Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nach § 80 Abs. 2 Nr. 1

    Voraussetzung ist allein, dass aus dem Bescheid hervorgeht, dass er eine gewollte Erklärung der für seinen Erlass zuständigen Behörde enthält, die für den Empfänger erkennbar ist (vgl. BGH VRS 93, 117, 118; OLG Brandenburg VRS 88, 291, 292; OLG Frankfurt NJW 1976, 337, 338 mwN; OLG Hamm NJW 1995, 2937).
  • BayObLG, 22.02.2023 - 201 ObOWi 66/22

    Unzulässige Beschränkung des Einspruchs auf Rechtsfolge bei ungesetzlichem

    Für den wirksamen Erlass des Bußgeldbescheides mit der Folge einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG war eine aktenkundige Verfügung seines Erlasses durch den Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde bereits deshalb nicht erforderlich, weil die Urschrift des Bußgeldbescheides vom Sachbearbeiter des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes eigenhändig unterzeichnet ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 1976, 337 ; OLG Brandenburg VRS 88, 291 ).
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